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GERICHTSENTSCHEIDUNG: PARTNERPROGRAMME IN GEFAHR?
Newsletter vom 22.09.2005 / 26.09.2005


Endlich wieder eine (für den 6.10.05 erwartete) Gerichtsentscheidung zum Thema
Partnerprogramme, die völlig an der Realität vorbei geht.
Programmbetreiber sind für jedes(!) Fehlverhalten der Partner verantwortlich, ob sie davon wissen oder nicht - so sieht es zumindest das Landgericht Köln...

Mit freundlicher Genehmigung von http://www.kanzlei.de :



"Werbepartnerschaften im Internet sind heutzutage gang und
gäbe. Bekannt geworden ist diese attraktive Form des
Marketing durch sein prominentestes Beispiel, die Firma
Amazon. Doch auch in wesentlich kleinerem Format haben sich
inzwischen unzählige Anbieter dieser Marketingform bedient.

Dienstleister wie Affilinet leisten insoweit die technisch-
organisatorische Unterstützung zu einem einfachen
Provisionierungsverfahren. Bisher galt es als
selbstverständlich, dass ein E-Commerce-Anbieter (vor allem
Webshop), der Werbepartnerschaften offerierte, nicht die idR
in die Tausende (nicht selten in die Millionen) gehenden
Partnerseiten auf etwaige Rechtsverstöße untersuchen musste.

Denn zu einer Unterbindung etwaiger Verstöße bestünde schon
technisch keine Möglichkeit, von dem organisatorischen
Aufwand einer solchen Prüfung einmal ganz abgesehen.

Eine Überprüfungspflicht, so der einhellige Tenor, würde dem
"Aus" dieser Marketingform gleichkommen. Das Landgericht
Köln scheint dies jedoch anders zu sehen. Am 15.09.2005
äußerte sich die 31. Kammer im Rahmen der mündlichen
Verhandlung über eine Unterlassungsklage dahin, dass
derjenige, der seine Partner durch Verprovisionierung nach
Umsatz dazu ermuntere, möglichst viel Traffic zu generieren,
für diese Partner wie für Beauftragte (vgl. § 8 II UWG)
einzustehen habe und gegebenenfalls für deren Rechtsverstöße
haften müsse. Dies gelte auch dann, wenn die Werbemittel vom
Anbieter im Wesentlichen vorgegeben worden sind und sogar
dann, wenn der Partner - wie im vorliegenden Fall -
eigenmächtig gehandelt habe, hier nämlich sich unter einer
Domain beim Partnerprogramm angemeldet hatte, die er dann
jedoch zu seiner Verlinkung überhaupt nicht einsetzte.

Geeignete Abhilfe, so dass Landgericht, könne allenfalls
dadurch versucht werden, dass den Partnern eine fortlaufend
zu aktualisierende Liste mit den Firmen, Marken und
sonstigen Kennzeichnungen von Unternehmen übermittelt werde,
mit Begriffen also, die der Partner in keinem Fall zur
Steigerung der Attraktivität seines Angebotes in
Suchmaschinen verwenden dürfe.

Hintergrund war der Markenverstoß eines Werbepartners, der
in den Meta-Tags seiner Webseitenbeschreibung unter anderem
den Namen eines Konkurrenten des Webshop-Betreibers
aufgeführt hatte. Dies geschah jedoch unter Verstoß gegen
die AGB des Webshop-Betreibers, der die Verwendung fremder
Namens-, Marken und Urheberrechte explizit untersagt hatte.

Die Anmeldung zum Partnerprogramm war, wie zuvor erwähnt,
"unter falscher Flagge" erfolgt, denn der Werbepartner hatte
sich unter einer anderen als der später vom Kläger monierten
Domain beim Partnerprogramm registriert. Folge war, dass der
Webshop-Betreiber - im Prozess unstreitig - weder die Domain
kannte noch von dem Verstoß wusste. Erst nach Kenntnisnahme
durch Abmahnung hatte er seinem Partner eine solche
Verwendung für die Zukunft ausdrücklich untersagt.

Das jedoch genügt nicht, um eine Mithaftung auszuschließen,
so das Landgericht. Wer sich dieser Marketingform bediene,
müsse auch mit Vertragsverletzungen seiner Partner rechnen,
zumal diese ja durch die Verprovisionierung einen Anreiz
erhielten, der die Gefahr von entsprechenden Verletzungen,
nämlich mit allen lauteren oder unlauteren Mitteln Traffic
zu generieren, erhöhe. Das Landgericht sah insbesondere
keine Parallele zur fehlenden Zumutbarkeit von Überprüfungen
von fremden Seiteninhalten in Entsprechung zur Rechtslage
nach Teledienstegesetz. Auf die allgemeine Frage der
Störerhaftung, die mit der Rechtsprechung des BGH ebenfalls
die technische Möglichkeit der Unterbindung von Verstößen
sowie eine Verpflichtung zur Vornahme zumutbarer
Überprüfungen erfordert, wurde von der Kammer nicht
problematisiert. Die Entscheidung, die für sämtliche
Beteiligten an Affiliate-Partnerprogrammen weitreichende
Folgen haben könnte, wird verkündet am 06.10.2005."



Meine Meinung dazu:

Keine Panik, erfahrungsgemäss wird nichts so heiss gegessen
wie gekocht. Wären alle irrsinnigen Urteile diverser
Provinzgerichte heute im E-Commerce-Alltag umgesetzt, gäbe
es keinen E-Commerce mehr.
Aber Deutschland arbeitet daran...


Bleiben Sie fröhlich,


thomas hegenauer


P.S: Es versteht sich von selbst, dass dieser Artikel
keinerlei Rechtsberatung darstellt.

Nachtrag am 26.09.05

Vor dem LG Hamburg hat die Anwaltskanzlei Barkemeyer ein rechtskräftiges Urteil erstritten, das genu das Gegenteil des oben genannten Sachverhalts aussagt.

Diese beiden Entscheidungen (wobei die des LG Köln ja erst im Oktober offiziell wird) dürften die einzigen zum Thema sein in Deutschland.

Es gibt also Licht am Ende des Tunnels...

 
  *  

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